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    Ursprünglich wurden 
alle Dinge betreffend der Schutzgebiete im „Dezernat für die deutschen 
überseeischen Interessen“ im Auswärtigen Amt bearbeitet. Erst am 1.April.1890 wurde durch Verfügung des Reichskanzlers eine 
    „Kolonial-Abteilung“ eingerichtet. Die Kolonialabteilung war wie ein 
    Reichsamt unmittelbar dem Reichskanzler unterstellt und dem Staatssekretär 
    des Auswärtigen Amtes nur nachgeordnet, wenn es sich um Beziehungen zu 
    fremden Staaten und um Fragen der allgemeinen Politik handelte.
 Die Amtsbezeichnung des Leiters der Kolonialzentralverwaltung lautete vom 
    1.4.1890 bis 26.3.1894 Kolonialdirigent, vom 27.3.1894 bis 16.5.1907 
    Kolonialdirektor. Ein allerhöchster Erlaß vom 17.5.1907 (RGBl.S.239) 
    bestimmte, daß die bisher mit dem Auswärtigen Amt verbundene 
    Kolonialabteilung nebst dem Oberkommando der Schutztruppen fortan eine 
    besondere, dem Reichskanzler unmittelbar unterstellte Zentralbehörde unter 
    der Bezeichnung „Reichs-Kolonialamt“ zu bilden hatte. Das Reichskolonialamt 
    wurde durch einen Staatssekretär geleitet. Eine Allerhöchste Order, vom 
    23.6.1907 (DKB 1907, S.705) bestimmte, daß der Staatssekretär des 
    Reichskolonialamtes im Zuständigkeitsbereich dieser Behörde durch den 
    Unterstaatssekretär vertreten wurde. Das Reichskolonialamt wurde am 
    20.2.1919 in ein „Reichskolonialministerium“ umgewandelt. Dieses 
    Reichskolonialministerium war primär mit den Abwicklungsgeschäften für die 
    ehemaligen deutschen Schutzgebiete betraut. Am 1.April 1920 erfolgte die 
    Auflösung dieses Ministeriums. (Erl.RP v.29.3.1920, RGBl.S.380)
 Durch das Gesetz „betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen in den 
    Afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst“ vom 18.7.1896 
    wurde die Befehlsgewalt über die Schutztruppen, die bis dahin dem 
    Reichsmarineamt unterstellt waren, dem Reichskanzler und durch ihn der 
    Kolonialabteilung übertragen.
 Der Kolonialabteilung stand gemäß Allerhöchstem Erlaß vom 10.10.1890 ein 
    Kolonialrat zur Seite (DKB 1890, S.267), der aus Delegierten der 
    Kolonialgesellschaften und aus dem Reichskanzler berufenen Sachverständigen 
    zusammengesetzt war und Gutachten über die Vorlagen der Kolonialabteilung 
    abzugeben hatte. Am 17.2.1908 (DKB 1908, S.277) wurde der Kolonialrat durch 
    allerhöchsten Erlaß aufgelöst. Statt dessen sollten ständige Kommissionen im 
    Reichskolonialamt gebildet werden. Erst im Juli 1911 wurde eine „Ständige 
    Kommission zur Unterstützung der Kolonialverwaltung in wirtschaftlichen 
    Fragen“ einberufen, die allerdings nur zweimal tagte.
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    Verwaltungsgliederung des 
    Reichs-Kolonialamtes 1913(aus dem Handbuch für das Deutsche Reich. Bearbeitet im Reichsamt des 
    Inneren, Berlin 1913, S.369)
 
 Das Reichs-Kolonialamt ist in vier Abteilungen gegliedert. Von diesen 
    bearbeiten drei die Geschäfte der Zivilverwaltung. Als vierte tritt die 
    Militärverwaltung (Kommando der Schutztruppen) hinzu.
 
 Abteilungen der Zivilverwaltung
 
 Abteilung A. Politische, allgemeine Verwaltungs- und Rechtsangelegenheiten 
    der Schutzgebiete.
 Der Geschäftskreis der Abteilung umfasst die Gesetzgebung, 
    Behördenorganisation, Beaufsichtigung der Rechtspflege in den 
    Schutzgebieten, Rechtshilfesachen, Angelegenheiten der Polizei und inneren 
    Verwaltung der Schutzgebiete, Standesamtsachen, Verleihung der 
    Reichsangehörigkeit an Einwohner der Schutzgebiete, die Zoll- und 
    Steuergesetzgebung, wissenschaftliche Forschungen, Kartografie, 
    Landesvermessung, die hygienische Medizinal-, pharmazeutischen und 
    Veterinärangelegenheiten, die land- und forstwissenschaftlichen 
    Angelegenheiten der einzelnen Schutzgebiete, Bergwesen, Grenzregulierungen, 
    Konzessionen, Verleihung der Rechtsfähigkeit an Kolonialgesellschaften und 
    deren Beaufsichtigung, Besiedelung, Missions- und Schulwesen, Schiffahrts-, 
    Post- und Telegraphenangelegenheiten, Bankwesen, wirtschaftliche Statistik, 
    Jahresberichte, Redaktion des Kolonialblattes, Presssachen usw.
 
 Abteilung B. Finanzen, Bauwesen, Verkehrsangelegenheiten und sonstige 
    technische Angelegenheiten.
 Die Abteilung bearbeitet das Etats-, Kassen- und Rechnungswesen, die Münz- 
    und Währungsverhältnisse, der Versicherungswesen, die Eisenbahn- und 
    sonstigen Verkehrsangelegenheiten, das Tarifwesen, die Angelegenheiten, 
    betreffend Hoch-,Wege-, Wasser-, Brücken-, Maschinen-, Schiffsbauten, 
    Wassererschließung und andere öffentliche Arbeiten, Hafen- und Werftanlagen, 
    Küstenbetonnung und –befeuerung, die Angelegenheiten der Flottillen sowie 
    das Beschaffungswesen.
 
 Abteilung C. Personalangelegenheiten.
 Zur Zuständigkeiten der Abteilung gehören: Organisation der 
    Zentralverwaltung, Personalien einschließlich Disziplinarangelegenheiten, 
    die Hausverwaltung des Amtes usw.
 
 Militärverwaltung (Kommando der Schutztruppen)
 
 Abteilung M. Bei der Militärverwaltung werden in mehren Unterabteilungen 
    alle rein militärischen Angelegenheiten der Zentralverwaltung und der 
    Schutzgebiete bearbeitet, und zwar:
 Operationen, Mobilmachungsangelegenheiten, Verteidigung der Kolonien, 
    Studium der Kolonien fremder Mächte, Feldsignal-, Post-, Telegraphie- und 
    Eisenbahnwesen, Verkehrsverhältnisse, Transportwesen, Organisation der 
    Schutztruppen, Dislozierung derselben, Ausbildung, Bewaffnung, Versorgung 
    mit Munition, Feld- und Heeresgerät, Bekleidung und Ausrüstung, Unterkunft 
    und Verpflegung, Etatsangelegenheiten, Ergänzung der Schutztruppen und deren 
    Ausrüstung, Beschaffungswesen, Truppentransporte, Personalangelegenheiten, 
    Invalidisierung, Versorgungsangelegenheiten, Kassen- und Rechnungswesen, 
    sanitäre, hygienische und Veterinärangelegenheiten der Schutztruppen, 
    Militär-Justizverwaltung.
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Kommando der Schutztruppen
 An die Stelle von 1884 in Kamerun, 1889 in Deutsch-Ostafrika und 
    Deutsch-Südwestafrika durch Reichskommissare gebildeten kleinen 
    Sicherungsverbänden trat mit Gesetz vom 22.3.1891 eine Kaiserliche 
    Schutztruppe (RGBl.1891, S.53 und 1896, S.187; Schutztruppenverordnung vom 
    25.7.1898). Zunächst vom Reichsmarineamt organisatorisch betreut, danach bis 
    1907 von der Armeeabt. des Preußischen Kriegsministeriums, wurde das 1897 
    errichtete Oberkommando der Schutztruppe mit Begründung des 
    Reichskolonialamtes diesem unterstellt. In Togo und in den Schutzgebieten 
    der Südsee bestanden nur Polizeiposten. Das Pachtgebiet Kiautschou mit der 
    Festung Tsingtau unterstand militärisch dem Reichsmarineamt.
 Das Oberkommando der Kaiserlichen Schutztruppen in der Kolonialabteilung des 
    Auswärtigen Amtes war lediglich der militärische Stab des Direktors der 
    Kolonialabteilung, dem als zivilen Beamten die Kommandoangelegenheiten 
    übertragen waren.
 Dementsprechend war der höchste militärische Rang in diesem „Oberkommando“ 
    ein Stabsoffizier mit der Stellung eines Regimentskommandeurs und den 
    Befugnissen des Chefs des Stabes. In dieser Eigenschaft taten dort Dienst:
 
 31.08.1897 – 13.09.1906 Max Ohnesorg, Major (später Oberst)
 13.09.1906 – 18.10.1908 Ferdinand Quade, Oberstleutnant
 
 19.10.1908 – 06.04.1914 Franz Georg von Glasenapp, Generalleutnant
 07.04.1914 – 14.08.1914 Ernst von Below, Oberst
 
 Oberst von Below wurde kurz nach Kriegsbeginn wieder zum Preußischen Heer 
versetzt. Die Stelle des Kommandeurs der Schutztruppen wurde – entgegen 
mancherorts anderer Darstellung – nicht wieder neu besetzt. Im folgenden 
Zeitraum führte der jeweilige dienstälteste Stabsoffizier die Geschäfte des 
Kommandeurs. Erst „i. V.“ dann „m.d.W.d.G.b.“
 
 14.08.1914 – 02.09.1914 Major Ferdinand Lempp (in Vertretung)
 02.09.1914 – 22.03.1915 Konradin Sklode von Perbandt (in Vertretung)
 
 24.03.1915 – 15.06.1917 Ferdinand Lempp, Major (mit der Wahrnehmung der 
Geschäfte beauftragt)
 23.08.1917 – 10.10.1919 Kurt Strümpell, Major (mit der Wahrnehmung der Geschäfte 
beauftragt)
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